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Gesetzlicher Rahmen

Anwendbarer Rechtsrahmen

Richtlinie 2006/66/EG: Diese Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren soll die Verantwortung der Hersteller im weitesten Sinne des Wortes erhöhen.

Geändertes Gesetz vom 19.12.2008: Die Richtlinie 2006/66/EG wurde durch das geänderte Gesetz vom 19. 12. 2008 in luxemburgisches Recht umgesetzt.

Geändertes Gesetz vom 21.03.2012: Gesetz über die Abfallbewirtschaftung.

Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 07.2023: Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG.

Wer ist betroffen

1. Hersteller und Importeure von Batterien.

Jede Firma, die außerhalb des Großherzogtums Luxemburg liegt, und direkt an professionelle sowie private Endverbraucher in Luxemburg verkauft wird auch als Importeur betrachtet.

2. Vertriebspartner und Endverkäufer.

3. Der Staat und die Gemeinden.

Die Verpflichtungen

Was sind ihre Verpflichtungen?

Für die Hersteller und Importeure

Registrierungs-Verpflichtung

Jeder Hersteller oder Importeur von Batterien und Akkumulatoren muss sich beim Ministerium für Umwelt, Klimaund Biodiversität registrieren lassen. Er muss eine Deklaration über alle Batterien und Akkumulatoren, die er auf den luxemburgischen Markt gebracht hat abgeben und nachweisen, dass er den ihm obliegenden Pflichten genüge getan hat oder mitteilen, dass er einem Zusammenschluss mit einem zugelassenen Organismus, wie etwa Ecobatterien ASBL, beigetreten ist und damit seinen Entsorgungs-Verpflichtungen nachkommt.

Pflicht zur Rücknahme

Die Hersteller, einzeln oder gemeinsam, oder Dritte, die in ihrem Namen handeln, finanzieren alle Nettokosten, die durch die Sammlung, Behandlung und das Recycling aller Tragbaren- und Fahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren entstehen, die unter Verwendung bestehender öffentlicher Infrastrukturen für die selektive Sammlung problematischer Abfälle oder durch alternative oder ergänzende Sammelsysteme zu bestehenden öffentlichen Infrastrukturen gesammelt werden, sofern diese Systeme den gleichen räumlichen Geltungsbereich gewährleisten..

Die Hersteller von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren stellen sicher, dass Abfallsammelsysteme für Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren vom Endverbraucher oder an zugänglichen Sammelstellen in ihrer Nähe verfügbar sind.

Hersteller von Industriebatterien und -Akkumulatoren, einzeln oder gemeinsam, oder Dritte, die in ihrem Namen handeln, dürfen die Rücknahme von Industrie-Altbatterien und -Akkumulatoren vom Endverbraucher nicht ablehnen, unabhängig von ihrer chemischen Zusammensetzung und Herkunft.

Informationspflicht

Der Hersteller oder Importeur muss die Umweltbehörde bis spätestens 30. April eines jeden Jahres über die Mengen an Batterien, die er in Luxemburg in Verkehr gebracht hat, sowie über die Mengen an Altbatterien und -Akkumulatoren, die er gesammelt und verarbeitet hat, und über die tatsächlich erzielten Verwertungsquoten informieren.

Kennzeichnungspflicht

Hersteller von Batterien und Akkumulatoren sind verpflichtet, das Symbol des durchgestrichenen Abfalleimers auf ihren Produkten anzubringen, um anzugeben, dass sie getrennt gesammelt werden.

Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien

Gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 ist ein Batteriehersteller oder -importeur verpflichtet, Endnutzern und Vertreibern Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Batterieabfällen bereitzustellen. Diese Informationen müssen sowohl in physischen Verkaufsstellen als auch auf Websites leicht zugänglich sein und insbesondere Folgendes umfassen:

  • Gute Praktiken zur Verlängerung der Lebensdauer von Batterien sowie zur Förderung der Wiederverwendung, Umnutzung und Aufarbeitung;

  • Die Rolle der Endnutzer bei der getrennten Sammlung von Altbatterien;

  • Sammelstellen sowie Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Wiederverwendung, Umnutzung und Behandlung von Altbatterien;

  • Sicherheitshinweise für den Umgang mit Altbatterien (insbesondere solchen, die Lithium enthalten);

  • Die Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole auf Batterien;

  • Die Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen gefährlicher Stoffe in Batterien sowie die Risiken einer unsachgemäßen Entsorgung.

Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über die von Herstellern und Importeuren gedeckten Kosten

Gemäß Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 müssen Endnutzer über die von Herstellern oder Importeuren gedeckten Kosten informiert werden, insbesondere über jene im Zusammenhang mit der Sammlung, Behandlung, dem Recycling, der administrativen Verwaltung, den Informationen zur Vermeidung und zum Management von Batterieabfällen sowie der Übermittlung von Daten an die zuständigen Behörden. Diese Informationen müssen beim Verkauf neuer Batterien getrennt übermittelt werden.

1. Für Endverkäufer

Sammelverpflichtung

Die Vertriebspartner sind bei der Lieferung von tragbaren Batterien und Akkumulatoren verpflichtet, tragbare Altbatterien oder -akkumulatoren kostenlos zurückzunehmen.

Informationspflicht

Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 müssen Endnutzer Informationen zur Vermeidung und zum Management von Batterieabfällen erhalten.

Darüber hinaus müssen sie über die vom Hersteller oder Importeur gedeckten Kosten informiert werden, insbesondere über jene im Zusammenhang mit der Sammlung, Behandlung, dem Recycling, der administrativen Verwaltung, den Informationen zur Vermeidung und zum Management von Batterieabfällen sowie der Übermittlung von Daten an die zuständigen Behörden.

Als Vertreiber, einschließlich Online-Händler, ist sicherzustellen, dass diese Informationen beim Verkauf neuer Batterien getrennt und deutlich an die Endnutzer übermittelt werden.

2. Für den Staat

Sammelverpflichtung

Der Staat und die Kommunen sind verpflichtet, den Bürgern Strukturen zur Verfügung zu stellen, die Altbatterien und -akkumulatoren kostenlos akzeptieren. Bis zum 26. 09. 2012 sollte eine Sammelquote von 25% für das gesamte Land erreicht werden. Bis zum 26. 09. 2016 sollte eine Sammelquote von 45% für das gesamte Land erreicht werden.

Ab dem 1. Januar 2023 bleibt dieses Ziel gemäß der Richtlinie 2006/66/EG bei 45 %, bis die Anwendung der neuen Verordnung erfolgt.